Page 15 - Hochzeitsbroschüre Cottbus
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HB Cottbus 2019_Hochzeitsbroschüre Konzeption  10.12.19  08:04  Seite 15







                     Vermögen & Zugewinn


               Hochzeit ist eine höchst offizielle Angelegenheit, die dem Bürgerlichen Ge-
               setzbuch (mit insgesamt 129 §§) und dem Familienrecht zur Bürgerlichen
               Ehe (mit insgesamt 291 §§) unterliegt. Eheverträge sind ein Thema, über das
               unbedingt nachgedacht werden muss; denn im Verlauf einer Ehe verändert
               sich schließlich das Vermögen.


                     Jeder Ehepartner bleibt uneingeschränkt Eigen tü-  nes und das der Frau bleiben wie bei der Güter-
                     mer der Gegenstände, die er in die Ehe mitbringt.     trennung getrennt. Sie erwerben nicht ge    mein    -
                     Die Vermögensmassen aber erfahren im laufe der  schaft liches Vermögen. Es wird während der Dau -
                     Zeit einen Wertzuwachs. Wenn einer der beiden  er der Ehe kein gemeinschaftliches Eigentum kraft
                     Ehepartner ein größeres Vermögen, ein Haus oder  Gesetz erworben, sondern nur durch Verein ba rung
                     sogar ein Geschäft in die Ehe einbringt, ist es ganz  der Eheleute, wie z.B. beim Kauf eines gemeinsa-
                     besonders wichtig, einen Ehevertrag zu schließen.   men Grundstückes. Wird die Ehe beendet, steht
                     Der gesetzliche Güter stand ist die Zugewinn ge-  dem Ehegatten mit dem geringeren Vermögen ein
                     meinschaft (gültig seit dem 01.07.1958 in den  Zugewinnaus gleich zu.
                     alten Bundesländern, seit dem 03.10.1990 in den  Die im gesetzlichen Güterstand der Zuge winn  ge-
                     neuen Bundesländern). Das Vermögen des Man-  meinschaft lebenden Eheleute unterliegen je doch
                                                          Verfügungsbeschränkungen  und  können  nicht
                                                          über ihr Vermögen im Ganzen be stimmen, auch
                                                          nicht über den Hausrat. Jeder Ehepartner verwal-
                               Liebe ist das Einzige,     tet selbstständig sein Ver mögen, wobei die Ehe-
                              was nicht weniger wird,     leute  zur  Verwendung  ihres  Vermögens  zu  gleiches, getroffen werden. Jeder No tar wird den
                             wenn man es verschwendet.    Guns ten der Familie verpflichtet sind.   Eheleuten gern hilfreich zur Seite stehen. Das trifft
                                                          In einem Ehevertrag können vermögensrechtliche  ebenfalls bei der Gütertrennung zu. Sie ist bei
                                    (Unbekannt)           Regelungen, wie die Zuteilung des Eigen tums, der  einer eventuellen Scheidung die vorteilhafteste
                                                          Ausschluss des Zugewinn- und Ver sor gungsaus-  und „sauberste“ lösung.



                                                                                                              V E R M ö G E N   &   Z U G E W I N N  15
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